Die ZTOP Konformitätsbestätigung ist eine Urkunde / ein Zertifikat das nachweist, dass Sie nach bestem Wissen und Gewissen und unter Einsatz des Stands-der-Technik Ihre IT-Prozesse und Systeme betreiben. Je nach Bedarf wird mit Hilfe unserer Experten der Sachverhalt zu Prozessen und/oder Systemen aufgenommen und in Form eines Ziviltechniker-Zertifikats festgehalten.
Die ZTOP Zertifizierung erweitert die Gültigkeit dieser Bestätigung Jahr für Jahr, wobei hier von unseren Expertinnen und Experten mittels Folgeabschätzung lediglich Änderungen gegenüber der ursprünglichen Urkunde bewertet und begutachtet werden müssen.
Wir haben für Datenschutz, Datensicherheit und die PSD II Schnittstellen standardisierte Modelle, die uns, wie auch Ihnen helfen den Initialaufwand zu reduzieren.
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Der traditionsreiche Stand der Ziviltechniker wurde 1860 mit dem Ziel eingerichtet, die staatliche bzw. öffentliche Verwaltung bei Aufgaben zu entlasten, die von Privatunternehmern ökonomischer erfüllt werden können. Dies betrifft vor allem Planungen, Beurkundungen und Bestätigung von Sachverhalten. Somit sind von Ziviltechnikern mit Rundsiegel bestätigte Urkunden (ebenso wie amtliche Urkunden) vor Ämtern und ähnlichen Dienststellen a-priori als 'richtig' zur Kenntnis zu nehmen.
Ziviltechnikergesetz
§ 3. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.
(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen. Für die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten Urkunden gilt § 292 der Zivilprozessordnung. Diese Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn sie von den jeweiligen Behörden selbst ausgefertigt wären.
Zivilprozessordnung
§ 292. (1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.
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